I.     Allgemeines    
    Nachstehende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen        
    und sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, sofern sie nicht von und mit         
    der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch eine im Handelsregister als vertretungs-        
    berechtigt eingetragene Person abgeändert oder ausgeschlossen werden.        
    Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers oder Bestellers werden auch dann nicht ver-
    pflichtend, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.     
II.    Angebot            
    Eigentums- und Urheberrechte an Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und son-     
    stigen Unterlagen verbleiben bei uns. Diese Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben
    und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Ein Verstoß hiergegen verpflichtet
    zum pauschalierten Schadenersatz, der ohne weiteren Nachweis 10% der Angebots-
    summe beträgt. Die Geltendmachung eines höheren Schadens im Einzelfall ist nicht
    ausgeschlossen.
III.    Vertrag
1. Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebotes zustande. Vertragsinhalt sind entspre-
    chend nachfolgender Aufzählung:
    Das Angebot, diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, ein schriftlicher Vertrag oder
    die schriftliche Auftragsbestätigung, sofern dieser nicht widersprochen wird.
2. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsanga-
    ben etc. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich be-
    zeichnet sind.
3. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich durch eine im Handelsregister als ver-
    tretungsberechtigt eingetragene Person bestätigt sind.
IV     Lieferung und Verzug
1. Anlieferungen sind entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.
2. Angegebene oder vereinbarte Lieferfristen sind unverbindlich. Der Käufer kann uns 6 Wo-
    chen nach Überschreitung der Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist
    zu liefern. Nach Ablauf dieser Frist kann der Käufer neben Lieferung Ersatz des Verzugs-
    schadens nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
    Nach Ablauf der angemessenen Nachfrist kann der Käufer die Abnahme des Liefergegen-
    standes ablehnen, wenn er dies zuvor schriftlich angedroht hat, und vom Kaufvertrag zurück-
    treten. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
    Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsge-
    werbes gehört, steht ihm ein Schadenersatzanspruch nur dann zu, wenn uns der Vorwurf des
    Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit trifft.
    Wird uns die Lieferung, sofern wir uns in Verzug befinden, durch Zufall unmöglich, so haften
    wir nach Maßgabe der beiden vorgenannten Sätze, es sei denn, daß der Schaden auch bei
    rechtzeitiger Lieferung eingetreten sein würde.
    Verzug und Ausbleiben der Lieferung haben wir so lange nicht zu vertreten, als uns und un-
    sere Erfüllungsgehilfen kein Verschuldensvorwurf trifft. Auch für durch Verschulden von Vor-
    lieferanten verzögerte oder unterbleibende Lieferungen haben wir keinesfalls einzustehen.
3. Die Lieferfrist ist aber eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk
    verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder die Bereitstellungsanzeige ab-
    gesandt wurde.
4. Die Gefahr der Lieferung geht mit Verlassen des Werkes oder drei Tage nach Absendung der
    Bereitstellungsanzeige über. Das Risiko des unverzüglichen Zugangs der Bereitstellungsan-
    zeige trägt der Käufer.
    Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die
    Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. Bei Lagerung in unserem Werk werden die ent-
    standenen Lagerkosten, mindestens jedoch ½ v.H. des Rechungsbetrages für jeden Monat
    berechnet. Im übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder
    Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers auf den Käufer über.
5. Die Lieferung gilt mit Versand ab Werk oder 3 Tage nach der Absendung der Bereitstellungs-
    anzeige als erfüllt. Das Risiko des unverzüglichen Zugangs der Bereitsstellungsanzeige trägt
    der Käufer.
6. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, verursacht insbesondere
    durch Arbeitskräftemangel, Energie- und Rohstoffmangel, Stromsperren, Epidemien sowie
    dadurch veranlaßte Betriebseinschränkungen und ähnliche Fälle, welche eine Verringerung
    der Produktion und unserer Leistungsfähigkeit zur Folge haben, gelten als höhere Gewalt
    und verändern Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Lei-
    stungsstörungen nebst einer angemessenen Karenzzeit. Ein Verzug unsererseits ist inso-
    weit ausgeschlossen.
    Gleiches gilt, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten und bei deren Unterlieferanten
    eintreten.
V.    Eigentumsvorbehalt
1. Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 BGB mit den nachste-
    henden Erweiterungen.
2. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender For-
    derungen unser Eigentum.
3. Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle der
    Verarbeitung zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen; eine etwaige Verarbeitung erfolgt
    durch den Käufer für uns. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung nur in Höhe des
    Wertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren
    steht uns das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen ver-
    arbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu.
    Für die aus der Verarbeitung entstandene neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vor-
    behaltsware; sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
4. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits
    jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung
    und ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer verkauft wird. Die abgetretene Forderung
    dient zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt
    und ermächtigt, daß die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß vorstehender Zif-
    fer 4. auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht
    berechtigt.
6. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung er-
    mächtigt. Hiervon bleibt unsere Einziehungsbefugnis unberührt. Wir werden aber die Forde-
    rungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß
    nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderun-
    gen mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Un-
    terlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
7. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen gilt für die gesamte Ge-
    schäftsverbindung und die sich daraus zu unseren Gunsten ergebende Saldo-Forderung.
8. Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, daß mit der vollen Bezahlung aller unse-
    rer Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an der Vorbe-
    haltsware auf den Käufer übergeht und abgetretene Forderungen dem Käufer zustehen.
    Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei-
    ten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert die zu
    sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Jedoch mit der Maßgabe, daß
    mit Ausnahme der Lieferungen im echten Kontokorrent-Verhältnis eine Freigabe nur für solche
    Lieferungen oder deren Ersatzwert zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind.
9. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereig-
    nung unzulässig.
10. Bei Eingriffen von Gläubigern des Käufers, insbesondere bei Pfändungen, hat der Käufer uns
      sofort durch eingeschriebenen Brief unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie
      einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes Mittei-
      lung zu machen sowie die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes, insbeson-
      dere von Interventionsprozessen, zu tragen, wenn sie nicht von der Gegenpartei eingezogen
      werden können. Der Käufer trägt weiter alle Kosten, die zur Wiederbeschaffung des Kaufge-
      gegenstandes aufgewendet werden müssen.

11. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegen-
      standes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. In der Zurücknahme sowie in
      der Pfändung des Gegenstandes durch uns liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz
      Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich
      schriftlich durch eine im Handelsregister als vertretungsberechtigt eingetragene Per-
      son erklären.
12. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentums-
     vorbehalts auf seine Kosten in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.
VI.   Haftung für Mängel
1.  Als zugesichert gelten solche Eigenschaften, die von uns durch eine im Handelsregister
     als vertretungsberechtigt eingetragene Person ausdrücklich und schriftlich zugesichert
     wurden.
2.  All diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl und unserem Ermessen ent-
     weder bei uns, bei von uns beauftragten Firmen oder am Aufstellungsplatz auszubes-
     sern, neu zu liefern oder auszuwechseln, die innerhalb von 6 Monaten (bei Tag- und
     Nachtbetrieb sowie Mehrschichtbetrieb innerhalb von 3 Monaten) vom Tage des Ge-
     fahrübergangs ab gerechnet, nachweislich infolge eines vor dem Gefahrenübergang
     liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe
     oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich be-
     einträchtigt werden.
3.  Solche Mängel müssen unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden, spätestens innerhalb
     7 Tagen seit Ablieferung. Unterläßt der Käufer die schriftliche Anzeige oder geht sie verspä-
     tet bei uns ein, gilt die Lieferung auch in Ansehen des Mangels als genehmigt.
4.  Ersetzte Teile bleiben unser Eigentum.
5.  Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Ansprüche,
     die uns gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen.
6.  Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Er-
     satzmaschinen und Ersatzteilen hat der Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegen-
     heit zu gewähren. Verweigert er dies, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.
7.  Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden in-
     folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigne-
     ter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarten, chemischer, elektro-chemischer oder elektrischer
     Einflüsse, die ohne unser Verschulden entstehen sowie nicht auf Schäden, die wegen Nicht-
     befolgung unserer Betriebsanweisungen und Behandlungsvorschriften auftreten sowie durch
     unsachgemäße ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung vorgenommene Än-
     derungen und Instandsetzungen seitens des Bestellers oder Dritter.
8.  Diese Bestimmungen gelten entsprechend, wenn Nachbesserungsarbeiten oder Ersatz-
     stücke mangelhaft sind. Die Frist für die Mängelhaftung wird lediglich um die Dauer der durch
     Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechnng und nur für diejenigen Anla-
     geteile, die wegen der Unterbrechung nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden
     konnten, verlängert, wenn die Betriebsunterbrechung insgesamt den vierten Teil der vertrag-
     lichen Gewährleistungsfrist überschreitet.
9 . Für die Wiederinstandsetzung nach Ablauf der Gewährleistungsfrist wird eine Haftung nur
     übernommen, wenn sie ausdrücklich und schriftlich mit uns durch eine im Handelsregister
     als vertretungsberechtigt eingetragene Person vereinbart wurde.
10. Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine vertragli-
     chen Verpflichtungen nicht erfüllt.
11. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die
     nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind sowie die Geltendmachung eines mit-
     telbaren Schadens und von entgangenem Gewinn, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausge-
     schlossen. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche wegen eines Mangels, soweit sie auf
     einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen oder soweit uns
     grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
VII.   Allgemeine Haftungsbegrenzung
1.  Sonstige Schadensersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, aus
     der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen, aus der Verletzung vertragli-
     cher Nebenpflichten und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Schadenersatzan-
     sprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit sowie solche nach
     dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
2.  Diese Ansprüche verjähren ein halbes Jahr nach Verwirklichung des Haftungstatbestandes,
     spätestens jedoch nach Ablauf eines halben Jahres nach Gefahrübergang.   
VIII.  Preis und Zahlung     
1.   Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwert-
      steuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Zahlungen an uns sind frei Zahlstelle zu lei-
      sten.
2.   Erteilung der Rechnung erfolgt zugleich mit dem Versand oder der Absendung der Bereitstel-
      lungsanzeige. Die Rechnungen werden innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum netto
      fällig, wenn nicht anders vereinbart.
3.   Zahlung mittels Zahlungsanweisung, Scheck, Wechsel oder Eigenakzept sind nur mit unse-
      rer Zustimmung und dann auch nur erfüllungshalber möglich. Durch Diskontierung entstan-
      dene Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Käufers.
4.   Bei Überschreitung der Zahlungsfrist  werden, ohne daß es eines weiteren Nachweises be-
      darf, Verzugszinsen von 8% über Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung darüber
      hinausgehender Verzugszinsen bleibt vorbehalten.
5.   Die Zurückbehaltung fälliger Forderungen sowie die Aufrechnung gegen unsere Forderun-
      gen ist ausgeschlossen.
6.   Kommt der Käufer bei Vereinbarung von Teilzahlungen mit einer Rate ganz oder teilweise
      länger als 7 Tage in Rückstand, so ist die jeweilige Restforderung, unbeschadet unserer
      Rechte aus Abschnitt V., zur sofortigen Zahlung fällig.
7.   Bei verbindlichen und unverbindlichen Lieferfristen von über einem Monat sind wir berech-
      tigt, Lohn- und Materialpreiserhöhungen zusätzlich zum vereinbarten Preis zu fordern.
IX.   Rücktrittsrecht bei Unmöglichkeit
1.   Bei von uns zu vertretender Unmöglichkeit vor Gefahrübergang ist der Besteller nach Set-
      zung einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. Ein Anspruch auf Wandlung,
      Minderung oder auf einen nach Abschnitt III. Nr. 3 begrenzten Schadenersatz steht ihm je-
      doch nicht zu.
      Nach Gefahrübergang ist ein Rücktritt des Bestellers ausgeschlossen. Der Besteller bleibt
      zur Zahlung verpflichtet.
2.   Wir sind bei nicht zu vertretender Unmöglichkeit, wie z. B. bei höherer Gewalt, Aufruhr,
      Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Unmöglichkeit der Vorlieferanten, wirtschaftlich
      nicht vertretbarer technischer Schwierigkeiten und ähnlichen sowie bei Nichteinhaltung un-
      serer Zahlungsfristen zur Rücktritt berechtigt, und zwar – nach unserer Wahl – ganz oder
      teilweise. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts sowie
      sonstige Ansprüche jeglicher Art bestehen nicht.
X.    Abtretungsverbot
      Eine Übertragung, Abtretung oder Verpfändung der Rechte des Bestellers aus diesem Ver-
      trag oder ähnliche Verfügungen sind ohne unsere schriftliche Zustimmung, die von einer im
      Handelsregister als vertretungsberechtigt eingetragenen Person abzugeben ist, unwirksam.
XI.    Erfüllungsort und Gerichtsstand
      Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Leutkirch (Allgäu).
      Für alle Streitigkeiten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, sind nach Maßgabe ihrer sach-
      lichen Zuständigkeit die Gerichte in Leutkirch/Ravensburg ausschließlich zuständig. Wir sind
      auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
      Für die vertraglichen Beziehungen gilt im übrigen das Recht der Bundesrepublik
      Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.
XII.  Verbindlichkeit bei Teilunwirksamkeit.
      Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bedingungen bleiben die übrigen Allgemeinen Liefe-
      rungs- und Zahlungsbedingungen und der Vertrag verbindlich. An Stelle unwirksamer Bedin-
      gungen tritt die entsprechende gesetzliche Regelung.

Walkliner GmbH, Oberer Auenweg 15, 88299 Leutkirch

Oberer Auenweg 15     

88299 Leutkirch

Telefon +49 (0) 7561 / 9860 - 0

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